2026-01

Charta der Vereinten Nationen
2026-01 · 07. Januar 2026
Art. 2 Absatz 4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

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Stephan Pfannschmidt

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