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Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall verboten

 ist Professorin für Öffentliches Recht an der Universität der Bundeswehr München. Zu ihren Forschungsgebieten gehört unter anderem das nationale Militärrecht.
Ihre Blogbeiträge finde ich außerordentlich empfehlenswert! Zuletzt auch zum Thema "Eben noch schnell den Kriegsdienst verweigern?" hier.

Wenn ein Strafsenat des BGH ohne Not die Verfassung falsch auslegt

Der BGH hat am 16.1.2025 einen Beschluss gefasst, der sich folgendermaßen zuspitzen lässt: Im Kriegsfall kann das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG ausgesetzt werden. Eine Verfassungsänderung ist hierfür nach Auffassung des BGH nicht nötig. Vielmehr könnte bereits der einfache Gesetzgeber eine Aussetzung beschließen, da Verkürzungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG für den Verteidigungsfall im Grundgesetz selbst angelegt seien und sich im einfachen Recht bereits spiegelten (BGH Beschl. v. 16.1.2025 – 4 ARs 11/24, Rn. 30 ff., 50). Für deutsche wehrpflichtige Männer würde das bedeuten, dass sie uneingeschränkt zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden dürften – selbst wenn ihr Gewissen es ihnen verbietet, mit Waffengewalt andere Menschen im Krieg zu töten, sobald Deutschland mit völkerrechtswidriger Waffengewalt angegriffen und der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt würde.

Das ist falsch. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG ist auf den Kriegsfall zugeschnitten. Sein unantastbarer Kernbereich verlangt gerade für den Verteidigungsfall uneingeschränkte Geltung. Der Kernbereich von Art. 4 Abs. 3 GG ist abwägungsfest. Er darf nicht gegen die Verfassungsgüter der effektiven Landesverteidigung und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr aufgerechnet werden, die das BVerfG aus den Art. 12a GG, 73 Abs. 1 Nr. 1 GG und Art. 87a Abs. 1 GG ableitet: Das gesetzesvorbehaltlos gewährte Recht auf Kriegsdienstverweigerung räumt dem Schutz des Einzelgewissens Vorrang selbst gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz ein (BVerfGE 28, 243 [260]). Wieso kommt der BGH zu einem anderen Ergebnis, und wo biegt er falsch ab?

der ganze Artikel hier


Derweil wird an der "Ostflanke" (sic!) weiter Öl ins Feuer gegossen... So ist in der Verlautbarung der Bundeswehr über die Stationierung von 5.000 deutschen Soldaten in Russlands Nachbarland Litauen nachzulesen. Deutschland und die NATO rücken Russland weiter auf den Pelz...
Wehrfähige sollten sich mit dem Gedanken befassen, möglicherweise in nicht allzulanger Zeit zu Wehrpflichtigen zu werden - und immer schön im Hinterkopf behalten: Es geht um "Kriegstauglichkeit" (siehe Abs. 2)!


Vor 11 Jahren hat geballte Prominenz aus Politik und Kultur in der ZEIT zur Vernunft im Blick auf Deutschlands Verhältnis zu Russland aufgerufen. Ich finde den Weitblick dieses Aufrufs aus heutiger Sicht bemerkenswert. Leider haben sich die USA, die NATO sowie der Großteil der europäischen Politik und der "Leitmedien" für das Gegenteil entschieden. Noch wäre Zeit für eine Umkehr, bevor es zum herbeigeredeten und -geschriebenen Showdown kommt. Für die hunderttausenden als Kanonenfutter geopferten Ukrainischen und Russischen Soldaten und Zivilisten ist es leider zu spät. In der Ukraine werden Männer im wehrfähigen Alter derweil "bussifiziert", natürlich nur solche aus prekären Schichten, die keine Mittel für die lebensrettende Fahnenflucht aufbringen können… (Videos nur sehen, wenn du gerade psychisch stabil bist - hier hingegen befreien mutige Passantinnen (Ehefrauen?) mehrere bereits brutal Rekrutierte aus dem Bus der Menschenfänger; spontaner gewaltfreier Ungehorsam, wunderbar…)


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Stephan Pfannschmidt

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